Der Gutachter gelangte zum Schluss, es müsse davon ausgegangen werden, dass der Tat (auch) eine wahnhafte Motivation zugrunde gelegen habe und bei der Beschuldigten störungsbedingte Einschränkungen der Realitätsanpassung und Urteilsfähigkeit wie auch der Willensbildung und Handlungskontrolle vorgelegen hätten. Gestützt auf das Gutachten ist von einer mittelgradigen bis schweren Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen. Dies reduziert das Tatverschulden von mittelschwer auf leicht und führt damit zu einer deutlichen Reduktion der verschuldensangemessenen Strafe um fünf Jahre.