Im forensisch-psychiatrischen Gutachten wurde bei ihr eine wahnhaften Störung, differentialdiagnostisch eine (nicht sicher feststellbare) paranoide Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis, jedenfalls eine schwere psychische Störung, diagnostiziert. Der Gutachter gelangte zum Schluss, es müsse davon ausgegangen werden, dass der Tat (auch) eine wahnhafte Motivation zugrunde gelegen habe und bei der Beschuldigten störungsbedingte Einschränkungen der Realitätsanpassung und Urteilsfähigkeit wie auch der Willensbildung und Handlungskontrolle vorgelegen hätten.