19 Abs. 2 StGB die Strafe. Die Beschuldigte litt zur Tatzeit – vor dem Hintergrund einer bereits seit vielen Jahren bestehenden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung im Bosnien-Krieg – an einem wahnhaft-psychotischen Störungsbild mit Beeinträchtigungserleben, Realitätsverkennung, paranoider Erlebnisverarbeitung und Erklärungswahn ("schwarze Magie"). Im forensisch-psychiatrischen Gutachten wurde bei ihr eine wahnhaften Störung, differentialdiagnostisch eine (nicht sicher feststellbare) paranoide Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis, jedenfalls eine schwere psychische Störung, diagnostiziert.