Der direkte Vorsatz und die niederen Beweggründe lassen das Verschulden nicht geringer erscheinen. 14.5 Vermeidbarkeit der Tat – verminderte Schuldfähigkeit War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB die Strafe.