Unmittelbarer Beweggrund für die Tat war das (zulässige und von der Beschuldigten zu verantwortende) Verhalten der Privatklägerin, welches die Beschuldigte ausrasten liess. Die tiefer liegenden Gründe waren ihre Missgunst, ihre Eifersucht und ihre Rachegefühle der Privatklägerin als neuer Partnerin ihres Ex-Freundes gegenüber, welche sie und C.________ ihrer Ansicht nach mit schwarzer Magie verhext hatte. Der direkte Vorsatz und die niederen Beweggründe lassen das Verschulden nicht geringer erscheinen.