14.3 Fazit objektives Tatverschulden Insgesamt liegt ein mittelschweres objektives Tatverschulden vor. Der Kammer erschiene allein aufgrund der objektiven Tatschwere (bei vollendetem Delikt) eine Freiheitsstrafe in der Höhe von zwölf Jahren angemessen. 14.4 Willensrichtung und Beweggründe Die Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Unmittelbarer Beweggrund für die Tat war das (zulässige und von der Beschuldigten zu verantwortende) Verhalten der Privatklägerin, welches die Beschuldigte ausrasten liess.