Es ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte die Tat nicht konkret geplant hatte, sondern schlicht ausrastete, als die Privatklägerin aus dem Auto stieg. Allerdings hatte sie diese Reaktion der Privatklägerin durch ihr Verhalten, indem sie diese (und C.________) an der Wegfahrt gehindert, fotografiert und beschimpft hatte, selbst provoziert. Zudem hatte die Beschuldigte den Schraubenzieher von allem Anfang an mitgeführt und diesen sodann offenkundig auch sofort behändigt,