Das Ausmass der Verletzung bzw. Gefährdung des geschützten Rechtsguts ist als erheblich zu bezeichnen. 14.2 Art und Weise der Tatbegehung und Verwerflichkeit des Handelns Die Beschuldigte versetzte der Privatklägerin (in dubio pro reo) zwar nur einen einzigen Hieb mit dem Schraubenzieher. Diesen Schlag/Stich führte sie aber unvermittelt, mit hoher Energie und gezielt gegen den Kopf der Privatklägerin aus. Es ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte die Tat nicht konkret geplant hatte, sondern schlicht ausrastete, als die Privatklägerin aus dem Auto stieg.