Die Privatklägerin leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie an einer depressiven Symptomatik. Der psychische Zustand der Privatklägerin hat sich zwar inzwischen verbessert, doch befindet sie sich – nach insgesamt knapp acht Monaten stationärem Aufenthalt in den Kliniken V.________ und T.________ – auch heute noch in ambulanter therapeutischer Behandlung. Bei einer Gesamtbetrachtung lassen die aufgezeigten Verletzungsfolgen den Taterfolg zumindest in die Nähe einer schweren Körperverletzung rücken. Das Ausmass der Verletzung bzw. Gefährdung des geschützten Rechtsguts ist als erheblich zu bezeichnen.