14. Tatkomponenten 14.1 Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Der Tatbestand von Art. 111 StGB schützt das höchste Rechtsgut, welches unser Rechtssystem überhaupt kennt, nämlich das menschliche Leben. Betroffene Rechtsgutsträgerin ist die Privatklägerin. Vorliegend ist der Tötungserfolg zwar nicht eingetroffen. Jedoch erlitt die Privatklägerin ein offenes Schädelhirntrauma mit Durchbohrung und Unterblutung der harten Hirnhaut. Es kam zudem zu erheblichen Bewusstseinsstörungen (im Verlauf 6 von 15 Punkten auf der Glasgow Coma Scale). Die Verletzung musste notfallmässig operativ versorgt werden.