11.2.4 Fazit Die Beschuldigte ist der versuchten (direkt-)vorsätzlichen Tötung, begangen am 03.02.2015 in Bern zum Nachteil der Privatklägerin, schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 12. Allgemeines Hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in Ziff. IV.1 ihrer Erwägungen verwiesen. 13. Strafrahmen Art. 111 StGB sieht Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vor.