Die Kammer hat keinen Anlass, von dem vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachten abzuweichen. Nachdem die Tatversion der Beschuldigten widerlegt wurde und eine stärker zielgerichtete, mit Schädigungsabsicht ausgeführte Handlung vorlag, ist mit dem Gutachter lediglich von einer mittelgradigen (bis schweren) Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen. (Andere) Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Die Beschuldigte handelte mithin schuldhaft. Das Ausmass der reduzierten Schuldfähigkeit wird bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein. 11.2.4 Fazit