Das forensisch-psychiatrische Gutachten attestiert der Beschuldigten eine mindestens mittelgradig bis schwere Verminderung der Schuldfähigkeit. Eine vollständige Aufhebung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt könne aufgrund der noch deutlich erkennbaren realitätsangepassten und handlungssteuernden Verhaltenselemente hingen ausgeschlossen werden. Die Kammer hat keinen Anlass, von dem vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachten abzuweichen.