53 digungs-, sondern mit Vernichtungswillen. Es liegt somit keine rechtfertigende (Pu- tativ-)Notwehr vor. Andere Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Die Beschuldigte handelte rechtswidrig. 11.2.3 Schuld Das forensisch-psychiatrische Gutachten attestiert der Beschuldigten eine mindestens mittelgradig bis schwere Verminderung der Schuldfähigkeit.