Damit wird die vollendete Körperverletzung konsumiert. Den eingetretenen Verletzungsfolgen ist im Rahmen der Strafzumessung Rechnung zu tragen. 11.2.2 Rechtswidrigkeit Die Behauptung der Beschuldigten, von der Privatklägerin angegriffen worden zu sein und sich bloss im Rahmen eines darauffolgenden Handgemenges gewehrt zu haben, wurde beweiswürdigend widerlegt. Weder tatsächlich noch vermeintlich lag ein Angriff der Privatklägerin vor, welcher eine (irrtümliche) Notwehrlage zu begründen vermocht hätte. Zudem handelte die Beschuldigte gerade nicht mit Vertei-