Zwar unternahm die Beschuldigte keine weiteren Stichversuche mehr und ist auch davon auszugehen, dass sie die Privatklägerin nicht würgte, doch lässt sich daraus nicht schliessen, sie habe zuvor nicht mit Tötungsabsicht gehandelt. Vielmehr kommt die Kammer unter Berücksichtigung aller konkreten Tatumstände zum Schluss, dass die Beschuldigte im Moment ihres Schraubenzieher-Einsatzes den Tod der Privatklägerin nicht nur in Kauf nahm, sondern auch wollte. Die Beschuldigte handelte mithin mit direktem Tötungsvorsatz. Der subjektive Tatbestand von Art. 111 StGB ist erfüllt. Damit wird die vollendete Körperverletzung konsumiert.