Privatklägerin abliess, als diese verletzt zu Boden gegangen war. Vielmehr kniete sie sich auf die Privatklägerin, packte diese im Halsbereich und schrie sinngemäss, sie werde sie umbringen. Zwar unternahm die Beschuldigte keine weiteren Stichversuche mehr und ist auch davon auszugehen, dass sie die Privatklägerin nicht würgte, doch lässt sich daraus nicht schliessen, sie habe zuvor nicht mit Tötungsabsicht gehandelt.