Die Kammer erachtet es aber als erstellt, dass die Beschuldigte nicht mit Verteidigungs-, sondern vielmehr mit Vernichtungswillen handelte, als sie ausrastete, unvermittelt mit besagtem Schraubenzieher auf die Privatklägerin losging und diesen gleich beim ersten (und in dubio einzigen) Hieb derart heftig gegen den Kopf der Privatklägerin einsetzte, dass deren Schädelkalotte brach und es zu den beschriebenen Verletzungsfolgen kam. Dass die Beschuldigte in diesem Moment voller Hass und mit dem beschriebenen Vernichtungswillen gehandelt hatte, zeigt auch der Umstand, dass sie nicht von der