Es ist zwar davon auszugehen, dass die Beschuldigte den Angriff auf die Privatklägerin nicht geplant hatte. Die Kammer erachtet es aber als erstellt, dass die Beschuldigte nicht mit Verteidigungs-, sondern vielmehr mit Vernichtungswillen handelte, als sie ausrastete, unvermittelt mit besagtem Schraubenzieher auf die Privatklägerin losging und diesen gleich beim ersten (und in dubio einzigen) Hieb derart heftig gegen den Kopf der Privatklägerin einsetzte, dass deren Schädelkalotte brach und es zu den beschriebenen Verletzungsfolgen kam.