Dennoch hatte die Beschuldigte in der Vergangenheit auch Tötungsphantasien betreffend die beiden gehegt und war der Privatklägerin gegenüber durchaus feindselig eingestellt, als es am 03.02.2015 vor dem Domizil von C.________ zum Aufeinandertreffen kam. Nur wenige Tage vor der Tat hatte die Beschuldigte der Privatklägerin noch per SMS gedroht. Und auch vor Ort, an der ________strasse, zeigte sich die Beschuldigte am 03.02.2015 von Anfang an aufgebracht und latent aggressiv, indem sie die Privatklägerin beschimpfte und den Wagen nicht passieren liess.