Der verwendete Schraubenzieher weist eine Stiftlänge von 77 mm und eine Schaufelbreite von 4 mm auf. Ein solches Vorgehen birgt offenkundig das hohe Risiko einer nicht nur lebensgefährlichen, sondern auch tödlichen Verletzung. Wie sich aus ihren Aussagen in der Hauptverhandlung ergibt, war der auch Beschuldigten bewusst, dass der Tod eines Menschen eintreten kann, wenn man mit einem Schraubenzieher heftig gegen den Kopf, Hals oder den Oberkörper eines Menschen sticht. Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Beschuldigte den Tod der Privatklägerin auch tatsächlich wollte, oder ihn zumindest in Kauf nahm. Es ist sachverhaltsmässig erstellt, dass die Beschuldigte eifersüchtig auf die Pri-