de. Damit bleibt die Frage, ob die bei der Privatklägerin eingetretenen physischen und psychischen Verletzungsfolgen insgesamt dennoch ein Ausmass erreichen, welches sie als schwere Körperverletzung i.S. der Generalklausel von Art. 122 Abs. 3 StGB erscheinen lassen. Dies erscheint zumindest diskutabel, kann jedoch mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen zum subjektiven Tatbestand offen gelassen werden. Subjektiv Gemäss dem erstellten Sachverhalt führte die Beschuldigte einen, heftigen, gezielten Hieb gegen den Kopf der Privatklägerin aus. Der verwendete Schraubenzieher weist eine Stiftlänge von 77 mm und eine Schaufelbreite von 4 mm auf.