Jedenfalls liegt kein Arztbericht vor, welcher ihr zum aktuellen Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit attestieren würde. Umso weniger ist von einer längerfristigen Arbeitsunfähigkeit in einem zeitlichen oder inhaltlichen Umfang auszugehen, welcher die Qualifikation als bleibender Nachteil i.S.v. Art. 122 Abs. 2 StGB rechtfertigen wür-