Von einer Verstümmelung oder einem Unbrauchbarmachen des Auges als wichtigem Organ i.S.v. Art. 122 Abs. 2 StGB kann jedoch nicht gesprochen werden. Aus orthoptischer und ophthalmologischer Sicht war die Privatklägerin am 22.04.2016 auch wieder zu hundert Prozent arbeitsfähig. Im Sommer 2016 kam es dann zwischenzeitlich wieder zu einer Zunahme der Abduzensparese. Die heute bei der Privatklägerin noch bestehenden Einschränkungen ergeben sich allerdings offenbar mehr aufgrund der psychologischen Folgen der Tat und des zuvor jahrelang erlittenen "Stalkings".