51 der verletzten Hirnblutgefässe). Hinzu traten zeitweise ein mit einer Gleichsichtbrille kompensierter Akkommodations-Konvergenzspasmus sowie eine (teilweise ebenfalls auf die eingeschränkte Augenbeweglichkeit zurückzuführende) Visusminderung, welche allerdings gut therapiert werden konnte. Die Privatklägerin leidet zusammengefasst auch heute noch an einer gewissen Einschränkung der Beweglichkeit des linken Auges und damit einhergehend an Doppelbildern. Von einer Verstümmelung oder einem Unbrauchbarmachen des Auges als wichtigem Organ i.S.v.