Das Gehirn als solches wurde durch die Gewalteinwirkung nicht verletzt, was aber bloss dem Zufall zu verdanken ist. Schliesslich bestand durch das offene Schädelhirntrauma ein grosses Infektionsrisiko, was ebenfalls zu einer Lebensgefahr hätte führen können. Die Verletzung durch den Schraubenzieher führte bei der Privatklägerin zu einer Abduzensparese (Lähmung des für die Augenbewegung nach aussen zuständigen Augenmuskels) und temporär auch zu einem Horner-Syndrom.