11.2.1 Tatbestandsmässigkeit Objektiv Der zur Erfüllung des objektiven Tatbestands von Art. 111 StGB geforderte Tod eines Menschen ist glücklicherweise ausgeblieben. Die Privatklägerin befand sich gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten auch nicht in unmittelbarer Lebensgefahr i.S.v. Art. 122 Abs. 1 StGB. Allerdings hätte sich ohne sofortige ärztliche Versorgung eine akute Lebensgefahr aufgrund zunehmenden Hirndrucks einstellen können. Das Gehirn als solches wurde durch die Gewalteinwirkung nicht verletzt, was aber bloss dem Zufall zu verdanken ist.