Gegebenenfalls muss der Tatentschluss auch vom Tatbestand geforderte zusätzliche subjektive Unrechtsmerkmale wie besondere Absichten, Beweggründe oder Gesinnungen umfassen (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 1 f. zu Art. 22 StGB). Der Täter muss zudem mit der Ausführung der Tat begonnen haben.