Die Dauer der Lebensgefahr ist sodann nicht von Bedeutung. Es genügt auch eine vorübergehende, möglicherweise nur kurzfristige Gefährdung. Die Lebensgefahr muss schliesslich die Folge der Verletzung selbst, nicht der Verletzungsmethode sein (ANDREAS ROTH/ANNE BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 5 ff. zu Art. 122 StGB). Als wichtige Organe (Abs. 2, erstes Fallbeispiel) gelten u.a. die Augen, wobei eine schwere Körperverletzung nur dann vorliegt, wenn diese in ihrer Funktion dauernd und erheblich gestört werden (ANDREAS ROTH/ANNE BERKEMEIER, a.a.O., N. 13 und 15 zu Art. 122 StGB).