111 StGB). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, der sich einzig auf die Herbeiführung des Todes beziehen muss; Eventualvorsatz genügt (CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, a.a.O., N. 7 zu Art. 111 StGB). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt bzw. die Verwirklichung der Tat schon nur für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter die Verwirklichung eines Tatbestands zwar nicht mit Gewissheit voraussieht, den Erfolg für den Fall seines Eintritts dennoch in Kauf nimmt, mag er ihm auch unerwünscht sein