10. Vorbemerkung Die Beschuldigte wurde erstinstanzlich von der Anschuldigung der Nötigung ("Stalking"), zum Nachteil der Privatklägerin, freigesprochen. Dieser Freispruch wurde nicht angefochten und ist folglich in Rechtskraft erwachsen. Von der Kammer zu prüfen ist lediglich noch der Anklagepunkt der versuchten vorsätzlichen Tötung. Gerichtlich vorbehalten wurde eine Würdigung des betreffenden Lebenssachverhalts als schwere Körperverletzung, evtl. Versuchs dazu.