und F.________ erstellt, dass die Beschuldigte auch nach dem verletzungskausalen Stich nicht von der Privatklägerin abliess. In dubio geht die Kammer zwar davon aus, dass sie nicht mehr mit dem Schraubenzieher nachsetzte. Sie erachtet es aber als erstellt, dass die Beschuldigte sich auf die Privatklägerin kniete, sie – wenn auch nicht würgte so doch – im Halsbereich packte und sinngemäss schrie, sie werde die Privatklägerin (wie auch C.________) umbringen. Erst durch das Eingreifen von C._