Deshalb geht die Kammer zu ihren Gunsten auch davon aus, dass es lediglich zu einem einzigen Einsatz des Schraubenziehers der Beschuldigten gegen die Privatklägerin gekommen ist. Dass es bereits vor dem verletzungskausalen Hieb zu Abwehrbewegungen der Beschuldigten gekommen war, erachtet die Kammer hingegen entgegen den Vorbringen der Verteidigung als ausgeschlossen. Schliesslich ist gestützt auf die Aussagen von C.________ und F.________ erstellt, dass die Beschuldigte auch nach dem verletzungskausalen Stich nicht von der Privatklägerin abliess.