es zur Gewebebeschädigung an der Daunenjacke der Privatklägerin kam, muss offen bleiben. Falls diese tatsächlich durch ein Einwirken mit dem Schraubenzieher verursacht worden wäre, müsste von einem weiteren Hieb der Beschuldigten gegen die Privatklägerin ausgegangen werden. Ein allfälliger solcher zweiter Hieb hätte sich aber jedenfalls nach dem ersten, verletzungsursächlichen Stich ereignet und müsste als Nachsetzen der Beschuldigten gewertet werden. Deshalb geht die Kammer zu ihren Gunsten auch davon aus, dass es lediglich zu einem einzigen Einsatz des Schraubenziehers der Beschuldigten gegen die Privatklägerin gekommen ist.