47 Die Kammer erachtet es mithin als erstellt, dass es entgegen der Darstellung der Beschuldigten zu keinem Handgemenge zwischen ihr und der Privatklägerin (und anschliessend C.________) kam, in dessen Rahmen sich die Beschuldigte nur verteidigt hätte. Der verletzungsursächliche Hieb mit dem Schraubenzieher muss deshalb von der Beschuldigten auch gezielt gegen den Kopf erfolgt sein. Wie genau es zur Gewebebeschädigung an der Daunenjacke der Privatklägerin kam, muss offen bleiben.