In dubio pro reo geht die Kammer davon aus, dass die Beschuldigte nur einen einzigen solchen Schlag bzw. Stich ausführte, wobei sie die Privatklägerin im Bereich der linken Schläfe am Kopf traf. Dieser Hieb erfolgte mit derart hoher Energie von Seiten der Beschuldigten, dass der Stift des Schraubenziehers mit seiner 4mm breiten Schaufel den Schädel der Privatklägerin durchbrach, die harte Hirnhaut verletzte und es darunter zu einer Blutung kam.