, insbesondere unter Berücksichtigung, dass die verletzte Privatklägerin noch die Zigarette im Mund hatte, sowie aufgrund der objektivierten zeitlichen Maximaldauer der Auseinandersetzung, ist sodann erwiesen, dass es sehr schnell zum verletzungskausalen Schraubenzieher-Hieb gegen die Privatklägerin kam und diese sofort zu Boden ging. In dubio pro reo geht die Kammer davon aus, dass die Beschuldigte nur einen einzigen solchen Schlag bzw. Stich ausführte, wobei sie die Privatklägerin im Bereich der linken Schläfe am Kopf traf.