Die Kammer erachtet es als erstellt, dass die Beschuldigte spätestens in diesem Zeitpunkt den von ihr mitgeführten Schraubenzieher behändigte und damit auf die ihr verhasste Privatklägerin losging. Gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin und von C.________, insbesondere unter Berücksichtigung, dass die verletzte Privatklägerin noch die Zigarette im Mund hatte, sowie aufgrund der objektivierten zeitlichen Maximaldauer der Auseinandersetzung, ist sodann erwiesen, dass es sehr schnell zum verletzungskausalen Schraubenzieher-Hieb gegen die Privatklägerin kam und diese sofort zu Boden ging.