Von einem eigentlichen Angriff der Privatklägerin auf die Beschuldigte oder einer Situation, in welcher die Beschuldigte irrigerweise von einem solchen Angriff hätte ausgehen können, kann jedoch keine Rede sein, zumal die Privatklägerin nichts als ihre Zigarette auf sich hatte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin damit gewissermassen eine imaginäre "rote Linie" der Beschuldigten überschritt, was diese ausrasten liess und zur Eskalation führte. Die Kammer erachtet es als erstellt, dass die Beschuldigte spätestens in diesem Zeitpunkt den von ihr mitgeführten Schraubenzieher behändigte und damit auf die ihr verhasste Privatklägerin losging.