sen. Es wäre allerdings realitätsfern anzunehmen, sie habe die Beschuldigte nur ganz höflich darum gebeten. Vielmehr dürfte die Privatklägerin durchaus etwas aufgebracht gewesen sein. Aufgrund der Aussagen der Privatklägerin und ihres letztlichen Lageorts erachtet es die Kammer auch als erstellt, dass die Privatklägerin wenige Schritte auf die Beschuldigte zuging. Von einem eigentlichen Angriff der Privatklägerin auf die Beschuldigte oder einer Situation, in welcher die Beschuldigte irrigerweise von einem solchen Angriff hätte ausgehen können, kann jedoch keine Rede sein, zumal die Privatklägerin nichts als ihre Zigarette auf sich hatte.