Der am Tatort aufgefundene Schraubenzieher dürfte zudem gemäss polizeilicher Einschätzung aus dem gleichen Set stammen, wie die am Domizil der Beschuldigten sichergestellten Schraubenzieher. Unter Berücksichtigung aller Umstände erachtet es die Kammer daher als erwiesen, dass es die Beschuldigte gewesen war, welche das Tatwerkzeug am 03.02.2015 von allem Anfang an mit sich geführt hatte. Es ist deshalb auch erstellt, dass es nicht die Privatklägerin war, welche die Beschuldigte mit diesem Schraubenzieher angriff Vielmehr ist gestützt auf die glaubhaften, von C.___