Auf diese kann hinsichtlich des Zustandekommens der Verletzung der Privatklägerin nicht abgestellt werden. Die Kammer hat hingegen keinen Grund, am schriftlichen Bericht und an den Aussagen von Dr. D.________ zu zweifeln. Wie die Vorinstanz richtig festhält, liegen bei ihr keine Anzeichen für falsche Aussagen vor. Auch wenn C.________ eben-