Schliesslich zeigt der Umstand, dass die Polizei bereits um 11:56 Uhr avisiert wurde, nachdem die Beschuldigte – jedenfalls gemäss den Einstellungen ihres Mobiltelefons – um 11:34:36 Uhr noch ein Foto gemacht hatte, auf welchem sich die Privatklägerin noch im Wagen befindet, dass die eigentliche Auseinandersetzung zwischen dieser und der Beschuldigten nur sehr kurz gedauert haben kann. Dies spricht wiederum gegen den von der Beschuldigten behaupteten Ablauf. Die Aussagen der Beschuldigten zum Kerngeschehen erweisen sich daher als unglaubhaft. Auf diese kann hinsichtlich des Zustandekommens der Verletzung der Privatklägerin nicht abgestellt werden.