Nur ein heftiger Hieb kann den Bruch der knöchernen Schädelkalotte erklären. Eine Herbeiführung der eingetretenen Verletzung durch ein blosses «Schütteln» ihrer Hand durch C.________ oder eine akzidentielle Zufügung im Rahmen eines Gerangels scheinen daher ausgeschlossen. Schliesslich zeigt der Umstand, dass die Polizei bereits um 11:56 Uhr avisiert wurde, nachdem die Beschuldigte – jedenfalls gemäss den Einstellungen ihres Mobiltelefons – um 11:34:36 Uhr noch ein Foto gemacht hatte, auf welchem sich die Privatklägerin noch im Wagen befindet, dass die eigentliche Auseinandersetzung zwischen dieser und der Beschuldigten nur sehr kurz gedauert haben kann.