Schliesslich hält die Vorinstanz zu Recht fest, dass auch die objektiven Beweismittel in entscheidenden Punkten gegen die Version der Beschuldigten sprechen: Hätte die Privatklägerin den Schraubenzieher tatsächlich zeitlich unmittelbar vor der Beschuldigten in der Hand gehalten, so hätten mit grosser Wahrscheinlichkeit auch DNA-Spuren der Privatklägerin am Schraubenziehergriff gesichert werden können (vgl. vorstehend). Zudem muss der Schraubenzieher gemäss den rechtsmedizinischen Erkenntnissen mit hoher Energie gegen die Privatklägerin eingesetzt worden sein. Nur ein heftiger Hieb kann den Bruch der knöchernen Schädelkalotte erklären.