Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb C.________ seine Freundin/die Privatklägerin mit dem Tod hätte bedrohen oder diese gar hätte verletzen sollen. Weiter bezichtigte sie ihre Psychiaterin, mit C.________ «verkuppelt» zu sein, nachdem sie mit deren Aussagen betreffend ihrer Rachegedanken und des Schraubenziehers in der Handtasche konfrontiert worden war. Im diesem Zusammenhang ist im Übrigen bemerkenswert, dass die Beschuldigte selbst aussagte, wenn sie C.________ hätte umbringen wollen, hätte sie «diesen Gegenstand» mitgeführt. Schliesslich hält die Vorinstanz zu Recht fest, dass auch die objektiven Beweismittel in entscheidenden Punkten gegen die Version der Beschuldigten sprechen: