Auffällig ist zudem, wie die Beschuldigte im Verlauf der Befragungen nicht mehr kategorisch verneinte, der Privatklägerin die Verletzung zugefügt und sich anschliessend noch auf diese gekniet zu haben, sondern dies zunehmend mit Nichtwissen bestritt und schliesslich an der Hauptverhandlung sogar aussagte, sie wisse nicht, weshalb sie das getan habe. Auffällig ist auch, wie die Beschuldigte zum "Gegenangriff" überging. So unterstellte sie C.________ dieselben Todesdrohungen gegen sich und die Privatklägerin, wie sie ihr selbst angelastet werden. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb C._____