45 gen seien, wie dies die Beschuldigte behauptet, erscheint deshalb ebenfalls wenig glaubhaft, zumal ja ihr Kopf verdreht gewesen sei und sie mit dem Rücken zur Privatklägerin gestanden haben will. Auffällig ist zudem, wie die Beschuldigte im Verlauf der Befragungen nicht mehr kategorisch verneinte, der Privatklägerin die Verletzung zugefügt und sich anschliessend noch auf diese gekniet zu haben, sondern dies zunehmend mit Nichtwissen bestritt und schliesslich an der Hauptverhandlung sogar aussagte, sie wisse nicht, weshalb sie das getan habe.