Die Privatklägerin habe sie dann um 180 Grad gedreht, so dass sie mit dem Rücken zur Privatklägerin gestanden sei. Wie die Beschuldigte aus dieser Position das Handgelenk der Privatklägerin erfassen, dieses ausdrehen, ihr den Schraubenzieher wegnehmen und dabei mit einer vor ihrem eigenen Bauch durchgeführten Bewegung die Jacke der Privatklägerin unten auf der Seite erwischt haben will, ist schlechterdings nicht nachvollziehbar. Es kommt hinzu, dass sich der festgestellte Gewebedefekt im oberen mittleren Teil der Rückseite der Jacke befindet. Diese Stelle konnte die Beschuldigte bei dem von ihr geschilderten Ablauf umso weniger treffen.