Nebst diesen zahlreichen Widersprüchen und Ungereimtheiten erweist sich der von der Beschuldigten geschilderte Ablauf des angeblichen Handgemenges zwischen ihr und der Privatklägerin auch als faktisch nicht plausibel: Gemäss der Beschuldigten habe die Privatklägerin sie von vorne an den Haaren gepackt, was bereits wenig wahrscheinlich erscheint, wenn diese ihr doch nachgerannt sein soll. Die Privatklägerin habe sie dann um 180 Grad gedreht, so dass sie mit dem Rücken zur Privatklägerin gestanden sei.